Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)

 

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§ 2 Grundsätze

 

(1) 

1. 

Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.

 

2.

Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

(2)

Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

(3)

Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

(4)

Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.

(5)

Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.