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            (1) 
           
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            1. 
           
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            Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und
            zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in
            transparenten Vergabeverfahren vergeben.
           
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            2.
           
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            Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und
            unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
           
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            (2)
           
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            Bei der Vergabe von Bauleistungen darf
            kein Unternehmer diskriminiert werden.
           
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            (3)
           
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            Es ist anzustreben, die Aufträge so
            zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit
            gefördert wird.
           
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            (4)
           
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            Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der
            Markterkundung ist unzulässig.
           
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            (5)
           
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            Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle
            Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der
            angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
           
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