(1)
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1.
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Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und
zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in
transparenten Vergabeverfahren vergeben.
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2.
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Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und
unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
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(2)
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Bei der Vergabe von Bauleistungen darf
kein Unternehmer diskriminiert werden.
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(3)
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Es ist anzustreben, die Aufträge so
zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit
gefördert wird.
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(4)
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Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der
Markterkundung ist unzulässig.
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(5)
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Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle
Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der
angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
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