Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) |
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§ 2 Grundsätze
(1) |
Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden. |
(2) |
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet. |
(3) |
Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden. |
(4) |
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden. |