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           Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)  | 
        
           
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§ 2 Grundsätze
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           (1)  | 
        
           Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet.  | 
      
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           (3)  | 
        
           Aufträge sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.  | 
      
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           (4)  | 
        
           Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen angemessen beteiligt werden.  |