(1)
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Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren,
so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen
Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden.
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(2)
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Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:
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a)
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den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems,
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b)
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die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die
Gründe für ihre Auswahl,
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c)
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die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und
die Gründe für ihre Ablehnung,
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d)
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die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich
niedrigen Angeboten,
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e)
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den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die
Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am
Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der
Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
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f )
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bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und
wettbewerblichen Dialogen die Gründe, die die Anwendung dieser
Verfahrens rechtfertigen,
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g)
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gegebenenfalls die Gründe, aus denen die Auftraggeber auf die
Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder
die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet
haben,
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h)
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die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen
vergeben werden sollen,
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i )
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die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von
Eignungsnachweisen erfordert und gegebenenfalls warum in diesen
Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über
Eigenerklärungen hinausgehen,
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j )
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die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der
Zuschlagskriterien.
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