Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 2: EU-Paragraphen
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§ 22 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
(1)
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Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb
von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
berücksichtigten Bietern die Gründe für die
Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters
und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe
für ihre Nichtberücksichtigung mit.
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(2)
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Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten,
wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder
sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den
fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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