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            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
            Abschnitt 2: EU-Paragraphen
           
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      § 22 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb
            von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
            berücksichtigten Bietern die Gründe für die
            Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
            erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters
            und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe
            für ihre Nichtberücksichtigung mit.
           
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            (2)
           
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            Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten,
            wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder
            sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die
            berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den
            fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
           
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