| 
           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
  | 
        
§ 21 VS Nachprüfungsbehörden
| 
           In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit der Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.  |