Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)

 

Aktuelle Seite drucken

§ 21 EU Nachprüfungsbehörden

 

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.