Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen |
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§ 21 EG Zuschlag
(1) |
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. |
(2) |
Die Annahme eines Angebotes (Zuschlag) erfolgt in Schriftform, elektronischer Form oder mittels Telekopie. |
(3) |
Bei einer Zuschlagserteilung in elektronischer Form genügt eine „fortgeschrittene elektronische Signatur“ nach dem Signaturgesetz, bei Übermittlung durch Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage. |