Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
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§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) |
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber. |
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(2) |
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf |
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1. |
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, |
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2. |
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und |
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3. |
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. |