Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen

 

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§ 1 EG Anwendungsbereich

 

(1)

Die folgenden Regeln gelten für die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Liefer- und Dienstleistungen), soweit sie dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen. Sie gelten nicht für

 

Bauleistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen und

 

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Dienstleistungen, die unter die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - fallen.

(2)

Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil A sind, findet dieser Abschnitt uneingeschränkt Anwendung.

(3)

Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen im Sinne des Anhangs 1 Teil B sind, findet § 4 Absatz 4 Vergabeverordnung - VgV - Anwendung.