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            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
            Abschnitt 1: Basisparagraphen
           
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      § 19 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote,
      Informationen
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb
            von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
            berücksichtigten Bietern die Gründe für die
            Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
            erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters
            und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe
            für ihre Nichtberücksichtigung mit.
           
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            Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten Ausschreibungen
            ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne
            Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über
            jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne
            Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten. Diese
            Information enthält mindestens folgende Angaben:
           
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            Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie deren
            Adressdaten,
           
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            Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
            natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen
            oder die Angabe zu anonymisieren,
           
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            Vergabeart,
           
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            Art und Umfang der Leistung,
           
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            Zeitraum der Leistungserbringung.
           
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            (3)
           
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            Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten,
            wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder
            sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die
            berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den
            fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
           
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