Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 1: Basisparagraphen
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§ 19 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote,
Informationen
(1)
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Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb
von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht
berücksichtigten Bietern die Gründe für die
Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des
erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters
und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe
für ihre Nichtberücksichtigung mit.
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(2)
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Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten Ausschreibungen
ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne
Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über
jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne
Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten. Diese
Information enthält mindestens folgende Angaben:
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Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie deren
Adressdaten,
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Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen
oder die Angabe zu anonymisieren,
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Vergabeart,
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Art und Umfang der Leistung,
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Zeitraum der Leistungserbringung.
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(3)
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Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten,
wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder
sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den
fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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