Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 18 Zuschlag
(1) |
Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist (§ 10 Absätze 4 bis 6) zugeht. |
(2) |
Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. |