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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 1: Basisparagraphen  | 
        
§ 18 Zuschlag
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           (1)  | 
        
           Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend  | 
      
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           (2)  | 
        
           Die Annahme eines Angebotes (Zuschlag) erfolgt in Schriftform, elektronischer Form oder mittels Telekopie.  | 
      
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           (3)  | 
        
           Bei einer Zuschlagserteilung in elektronischer Form genügt eine „fortgeschrittene elektronische Signatur, in den Fällen des § 3 Absatz 5 Buchstabe i) eine „elektronische Signatur“ nach dem Signaturgesetz, bei Übermittlung durch Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.  |