Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 1: Basisparagraphen

Erläuterungen

Aktuelle Seite drucken

§ 18 Zuschlag

 

(1)

Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend

(2)

Die Annahme eines Angebotes (Zuschlag) erfolgt in Schriftform, elektronischer Form oder mittels Telekopie.

(3)

Bei einer Zuschlagserteilung in elektronischer Form genügt eine „fortgeschrittene elektronische Signatur, in den Fällen des § 3 Absatz 5 Buchstabe i) eine „elektronische Signatur“ nach dem Signaturgesetz, bei Übermittlung durch Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage.