Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) |
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§ 18 Anwendungsbereich
(1) |
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. |
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(2) |
Architekten- und Ingenieurleistungen sind |
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Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie |
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sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder |
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vom Auftraggeber gefordert wird |