Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

 

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§ 18 Anwendungsbereich

 

(1)

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

(2)

Architekten- und Ingenieurleistungen sind

 

Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst werden sowie

 

-

sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder

 

vom Auftraggeber gefordert wird