1.
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Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt
nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen.
Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des
Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren
Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel
bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der
Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des
Auftraggebers.
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2.
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Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind,
sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert
der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die
Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen.
Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der
Leistung.
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3.
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Bleiben bei der Schlussrechnung
Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der
ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
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4.
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Die vorbehaltlose Annahme der als solche
gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus.
Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig,
wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder,
wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend
begründet wird.
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5.
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Werden nach Annahme der Schlusszahlung
Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die
Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen
Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich
Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind
verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
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