Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
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§ 17 EU Aufhebung der Ausschreibung
(1)
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Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
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1.
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kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen
entspricht,
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2.
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die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
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3.
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andere schwer wiegende Gründe bestehen.
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(2)
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1.
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Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung
unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht,
ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in
Textform zu unterrichten.
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2.
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Dabei kann der Auftraggeber bestimmte Informationen
zurückhalten, wenn die Weitergabe
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a)
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den Gesetzesvollzug behindern,
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b)
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dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
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c)
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die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen
oder privaten Unternehmen schädigen oder
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d)
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den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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