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           Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)  | 
        
           
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§ 17 Auftrag, Nutzung
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           (1)  | 
        
           Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, ist einer oder sind mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen nach Maßgabe der in § 15 Absatz 2 genannten einheitlichen Richtlinien zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.  |