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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
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§ 16c Prüfung
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           (1)  | 
        
           Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.  | 
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           (2)  | 
        
           1.  | 
        
           Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.  | 
      
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           2.  | 
        
           Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.  | 
      
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           3.  | 
        
           Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe.  | 
      
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           (3)  | 
        
           Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.  | 
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