Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 16b VS Eignung
Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 6b VS Absatz 4). |