Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)

 

Aktuelle Seite drucken

§ 16b VS Eignung

 

Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 6b VS Absatz 4).