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            Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
            Leistungen (VOL/B)
           
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      § 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
    
    
    
      
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            1.
           
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            Leistungen werden zu
            Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
            vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom
            Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
           
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            2.
           
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            Dem Auftraggeber sind Beginn und
            Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts
            anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach
            Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen
            einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa
            besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und
            Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen
            für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen,
            Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
           
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            3.
           
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            Soweit nicht anders vereinbart, sind
            Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn,
            einzureichen.
           
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