Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B)
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§ 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
1.
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Leistungen werden zu
Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom
Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
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2.
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Dem Auftraggeber sind Beginn und
Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach
Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen
einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa
besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen
für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
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3.
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Soweit nicht anders vereinbart, sind
Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn,
einzureichen.
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