Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 1: Basisparagraphen
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§ 14 Öffnung der Angebote
(1)
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Bei Ausschreibungen sind auf dem Postweg und direkt übermittelte
Angebote ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen
und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.
Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und
verschlüsselt aufzubewahren. Mittels Telekopie eingereichte
Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf
geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
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(2)
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Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des
Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter
sind nicht zugelassen. Dabei wird mindestens festgehalten:
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a)
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Name und Anschrift der Bieter,
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b)
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die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende
Angaben,
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c)
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ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
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(3)
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Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die
Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens
sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
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