Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen

 

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§ 14 EG Anforderung an Teilnahmeanträge

 

(1)

Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Teilnahmeanträge.

(2)

Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten.

(3)

Bei mittels Telekopie übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies gilt auch für elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicher zu stellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.

(4)

Telefonisch angekündigte Teilnahmeanträge sind vom Bewerber vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge in Textform einzureichen.