(1)
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Der Auftragnehmer hat seine Leistungen
prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich
aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und
die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung
erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege
sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie
sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
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(2)
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Die für die Abrechnung notwendigen
Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend
möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen
Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat
der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu
beantragen.
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(3)
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Die Schlussrechnung muss bei Leistungen
mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3
Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je
6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
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(4)
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Reicht der Auftragnehmer eine
prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber
dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
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