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           Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)  | 
        
           
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§ 13 Kosten
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           (1)  | 
        
           Von den Bewerbern oder Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 können Kopierkosten bei postalischer oder direkter Versendung erhoben werden.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.  | 
      
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           (3)  | 
        
           Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.  |