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            1.
           
         | 
        
           
            (1) 
           
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            Für den Übergang der Gefahr
            gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
            Vorschriften.
           
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            (2)
           
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            Wenn der Versand oder die Übergabe
            der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers
            über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird,
            so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist,
            für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den
            Auftraggeber über.
           
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            2.
           
         | 
        
           
            (1)
           
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            Abnahme ist die Erklärung des
            Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt
            ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich
            vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist
            zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht
            wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
            verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung
            des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der
            Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,
            sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden
            Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur
            Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der
            Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
           
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         | 
        
           
            (2)
           
         | 
        
           
            Mit der Abnahme entfällt die Haftung
            des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der
            Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines
            bestimmten Mangels vorbehalten hat.
           
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            (3)
           
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            Hat der Auftraggeber die Leistung in
            Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung
            als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
           
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         | 
        
           
            (4)
           
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            Bei der Abnahme von Teilen der Leistung
            gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
           
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            3.
           
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            Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer
            eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als
            nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat,
            fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter
            möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf
            dessen Kosten veräußern.
           
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