1.
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(1)
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Für den Übergang der Gefahr
gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
Vorschriften.
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(2)
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Wenn der Versand oder die Übergabe
der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers
über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird,
so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist,
für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den
Auftraggeber über.
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2.
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(1)
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Abnahme ist die Erklärung des
Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt
ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich
vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist
zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht
wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung
des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,
sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden
Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur
Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der
Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
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(2)
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Mit der Abnahme entfällt die Haftung
des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der
Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines
bestimmten Mangels vorbehalten hat.
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(3)
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Hat der Auftraggeber die Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung
als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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(4)
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Bei der Abnahme von Teilen der Leistung
gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
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3.
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Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als
nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat,
fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter
möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf
dessen Kosten veräußern.
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