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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)  | 
        
           
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§ 12a Versand der Vergabeunterlagen
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           (1)  | 
        
           Soweit die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, sind sie  | 
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           1.  | 
        
           den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln.  | 
      
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           2.  | 
        
           bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Wenn von den für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind diese in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.  | 
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           (3)  | 
        
           Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten.  | 
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           (4)  | 
        
           Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen.  | 
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