Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 12a Versand der Vergabeunterlagen
(1) |
Soweit die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, sind sie |
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1. |
den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln. |
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2. |
bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden. |
(2) |
Wenn von den für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind diese in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen. |
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(3) |
Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten. |
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(4) |
Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen. |