| 
           
            1.
           
         | 
        
           
            Güteprüfung ist die Prüfung
            der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
            technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen
            durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag
            benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            2.
           
         | 
        
           
            Ist im Vertrag eine Vereinbarung über
            die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
            Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten
            ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist,
            die folgenden Bestimmungen:
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            a) 
           
         | 
        
           
            Auch Teilleistungen können auf
            Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft
            werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung
            durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder
            unmöglich würde.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            b)
           
         | 
        
           
            Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber
            oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der
            Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten
            Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien
            legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die
            Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus
            Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt,
            kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist
            setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die
            Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der
            Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt
            der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist
            durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht,
            so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den
            Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            c)
           
         | 
        
           
            Der Auftragnehmer hat die zur
            Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte,
            Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und
            Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu
            stellen.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            d)
           
         | 
        
           
            Besteht aufgrund der Güteprüfung
            Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von
            Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der
            Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            e)
           
         | 
        
           
            Besteht kein Einvernehmen über die
            Zurückweisung der Leistung aufgrund von
            Meinungsverschiedenheiten über das angewandte
            Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere
            Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende
            Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist.
            Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            f )
           
         | 
        
           
            Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der
            Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die
            Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            g)
           
         | 
        
           
            Der Vertragspreis enthält die Kosten,
            die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung
            entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar
            gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
           
         |