1.
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Güteprüfung ist die Prüfung
der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen
durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag
benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
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2.
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Ist im Vertrag eine Vereinbarung über
die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten
ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist,
die folgenden Bestimmungen:
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a)
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Auch Teilleistungen können auf
Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft
werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung
durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder
unmöglich würde.
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b)
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Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber
oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der
Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten
Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien
legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die
Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt,
kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist
setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die
Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der
Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt
der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist
durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht,
so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den
Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
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c)
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Der Auftragnehmer hat die zur
Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte,
Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und
Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu
stellen.
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d)
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Besteht aufgrund der Güteprüfung
Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von
Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der
Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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e)
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Besteht kein Einvernehmen über die
Zurückweisung der Leistung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte
Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere
Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende
Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist.
Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
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f )
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Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der
Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die
Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
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g)
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Der Vertragspreis enthält die Kosten,
die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung
entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar
gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
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