(1)
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Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren,
sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen
Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen
Entscheidungen festgehalten werden.
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(2)
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Die Dokumentation umfasst mindestens Folgendes:
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a)
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den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert
des Auftrags,
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b)
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die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die
Gründe für ihre Auswahl,
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c)
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die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und
die Gründe für ihre Ablehnung,
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d)
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die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich
niedrigen Angeboten,
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e)
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den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die
Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am
Auftrag, den der Zuschlagempfänger an Dritte weiterzugeben
beabsichtigt,
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f )
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die Gründe für einen Verzicht auf die Vergabe eines bekannt
gemachten Auftrages.
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