Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 11a VS Anforderungen an elektronische Mittel
Die Geräte müssen gewährleisten, dass |
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1. |
für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann, |
2. |
Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind, |
3. |
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt, |
4. |
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann, |
5. |
ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können, |
6. |
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und |
7. |
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben. |