Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 1: Basisparagraphen
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§ 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
(1)
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Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels
Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser
Kommunikationsmittel übermittelt werden.
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(2)
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Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz
muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber
oder Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die
dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale
müssen
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allgemein zugänglich,
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kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations-
und Kommunikationstechnologie und
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nichtdiskriminierend
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sein.
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(3)
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Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den
interessierten Unternehmen die Informationen über die
Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische
Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung
zugänglich sind.
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