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            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
            Abschnitt 1: Basisparagraphen
           
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      § 11 Grundsätze der Informationsübermittlung
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den
            Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels
            Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser
            Kommunikationsmittel übermittelt werden.
           
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            (2)
           
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            Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz
            muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber
            oder Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die
            dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale
            müssen
           
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            allgemein zugänglich,
           
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         | 
        
           
            -
           
         | 
        
           
            kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations-
            und Kommunikationstechnologie und
           
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            -
           
         | 
        
           
            nichtdiskriminierend
           
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        | 
           
             
           
         | 
        
           
            sein.
           
         | 
      
      
        | 
           
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            (3)
           
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            Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den
            interessierten Unternehmen die Informationen über die
            Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische
            Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote
            erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung
            zugänglich sind.
           
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