Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

 

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§ 10 Obhutspflichten

 

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.