Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
|
|
|
§ 10 Auswahl der Bewerber
(1)
|
Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht
ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde,
Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen,
diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordern.
|
|
(2)
|
Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die
erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind von den
Auftraggebern in der Bekanntmachung zu benennen.
|
|
(3)
|
Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen
und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend
der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den
verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
|
|
(4)
|
Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die
Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in
der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter
Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.
|
(5)
|
Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern
nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die
Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am
Verhandlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1
genannte Informationen über die Auftragsvergabe
zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug
vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen
Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen
von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.
|