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            Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
           
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      § 10 Auswahl der Bewerber
    
    
    
      
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            (1) 
           
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            Die Auftraggeber wählen unter den Bewerbern, die nicht
            ausgeschlossen wurden und die die Eignungskriterien (Fachkunde,
            Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllen,
            diejenigen aus, die sie zu Verhandlungen auffordern.
           
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            (2) 
           
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            Die der Auswahl zugrunde gelegten Eignungskriterien und die
            erforderlichen Erklärungen und Nachweise sind von den
            Auftraggebern in der Bekanntmachung zu benennen.
           
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            (3) 
           
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            Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen
            und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend
            der zugrunde gelegten Kriterien zu hoch, kann die Auswahl unter den
            verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen werden.
           
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            (4) 
           
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            Die Auftraggeber haben die Mindestzahl und gegebenenfalls die
            Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerber in
            der Bekanntmachung zu benennen. Bei hinreichender Anzahl geeigneter
            Bewerber darf die Mindestzahl nicht unter drei liegen.
           
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            (5) 
           
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            Die Auftraggeber teilen den nicht berücksichtigten Bewerbern
            nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die
            Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am
            Verhandlungsverfahren mit. Die Auftraggeber können in Satz 1
            genannte Informationen über die Auftragsvergabe
            zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug
            vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen
            Interesse läge oder den berechtigten Geschäftsinteressen
            von Bewerbern oder dem fairen Wettbewerb schaden würde.
           
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