Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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338 Auftragsschreiben
2 Voraussetzung für Zuschlagserteilung in EG-Verfahren
3 Bekanntmachung der Auftragserteilung in EG-Verfahren
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Zuschlagserteilung |
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Der Zuschlag soll in der Regel schriftlich auf dem Postwege erteilt werden; es genügt auch ein Fax, dessen Sendeprotokoll zu den Akten zu nehmen ist. |
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Voraussetzung für Zuschlagserteilung in EU-Verfahren |
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Vor der Wertungserteilung in EU-Vergabeverfahren ist der Informationspflicht nach § 101a GWB zu genügen (siehe auch Richtlinien zu 334EG). Verträge, die ohne die vorgeschriebene Information abgeschlossen worden sind, sind nach § 101b GWB Abs. 1 schwebend unwirksam. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der in § 101b GWB beschriebenen Fristen in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages endet bei der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. |
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Bekanntmachung der Auftragserteilung in EU-Verfahren |
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Für die Bekanntmachung der Auftragserteilung und ihre Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften spätestens 48 Kalendertage nach der Auftragserteilung ist das Standardformular des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 bzw. bei Vergabeverfahren aus dem Bereich Verteidigung und Sicherheit des Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 zu verwenden. |