Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 21 EG Nachprüfungsbehörden
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann. |