Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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211EU   Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes EU

 

 

1 Allgemein

2 Nr. 7 Nebenangebote

3 Nr. 9 Gewichtung der Zuschlagskriterien

 

1

Allgemein

 

Die Richtlinien zu 211 gelten analog, abweichend gilt:

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Nr. 5 Nebenangebote

 

Es ist anzukreuzen, ob Nebenangebote zugelassen werden sollen. Die Zulassung von Nebenangeboten setzt voraus, dass über den Preis hinaus auch andere Wertungskriterien festgelegt sind.

 

Die Bezeichnung der Teilleistungen (Positionen) / Fachlose (Gewerke) / Gesamtleistung, für die Nebenangebote zugelassen werden, erfolgt im Formblatt Mindestanforderungen an Nebenangebote 226. In den Leerzeilen ist auf die Eintragungen im Formblatt Mindestanforderungen an Nebenangebote 226 hinzuweisen.

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Nr. 6 Angebotswertung

3.1

Wertungskriterien sind immer dann vorzusehen, wenn vom Auftraggeber im Angebot neben den Preisen weitere Angaben z. B. zu Produkten, zur Wirtschaftlichkeit oder zu Nebenangeboten im Rahmen der Wertung der Angebote zu vergleichen und zu bewerten sind. Weiterhin sind Wertungskriterien bei funktionaler Beschreibung von Gebäuden, Anlagen usw. festzulegen.

3.2

Werden vom Bieter außer den Preisen weitere Angaben gefordert, ist unter Nummer 6 anzukreuzen:

 

„Mehrere Wertungskriterien gemäß Formblatt Wertungskriterien“.

 

Im Formblatt Gewichtung der Wertungskriterien 227 sind neben den Wertungskriterien und ihrer Gewichtung auch die möglichen Punkte für die jeweiligen Kriterien einzutragen (vgl. Hinweise zu 227).

3.3

Werden vom Bieter nur Preisangaben gefordert, ist unter Nr. 6 auszuwählen:

 

„Wertungskriterium Preis (Nebenangebote nicht zugelassen)“

 

In diesem Fall dürfen Nebenangebote nicht zugelassen werden.