Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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§ 18 EG Zuschlag
(1) |
Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht. |
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(2) |
Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. |
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(3) |
1. |
Die Erteilung eines Bauauftrages ist bekannt zu machen. |
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2. |
Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nummer 842/2011 enthaltenen Muster zu erstellen. |
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3. |
Nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung |
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a) |
den Gesetzesvollzug behindern, |
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b) |
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, |
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c) |
die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder |
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d) |
den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würden. |
(4) |
Die Bekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln. |