Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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G   Bauausführung

 

1 Beginn von Baumaßnahmen

2 Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben)

3 Kontinuierliches Bauen

4 Kulturhistorische Funde

 

1

Beginn von Baumaßnahmen

1.1

Die Ausführung einer Baumaßnahme beginnt mit dem Abschluss des ersten Bauvertrages.

1.2

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann erfolgen wenn:

 

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die haushaltsmäßigen Voraussetzungen getroffen sind (z. B. die gesetzliche Sperre nach § 24 Abs. 3 BHO aufgehoben wurde) und der Bauverwaltung die erforderlichen Haushaltsmittel von der mittelverwaltenden Dienststelle zugewiesen wurden oder erforderliche Verpflichtungsermächtigungen erteilt wurden bzw. die erste Mittel- / Finanzplanungszusage vorliegt (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben),

 

-

erforderlichenfalls die verbindliche Mitteilung der für den Grunderwerb zuständigen Stelle vorliegt, dass der Bebauung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen,

 

-

alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, die nach dem öffentlichen Recht erforderlichen Anzeigen erstattet und die erforderlichen Genehmigungen / Zustimmungen (z. B. bauaufsichtliche Genehmigung / Zustimmung, wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligungsbescheid) erteilt worden sind,

 

-

zumindest alle Pläne und Berechnungen vorliegen, die die Ausführung der Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung beeinflussen.

1.3

Die ersten Ausschreibungen sollen grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die die Gesamtkosten wesentlich bestimmen, um beurteilen zu können, ob die veranschlagten Kosten voraussichtlich einzuhalten sind.

1.4

Werden die veranschlagten Kosten an einer Stelle überschritten, kann mit der Bauausführung nur dann begonnen werden, wenn die Überschreitung an anderer Stelle durch Einsparungen ausgeglichen werden kann. Andernfalls entscheidet die Oberste Technische Instanz im Einvernehmen mit der obersten Instanz des Bedarfsträgers1 und dem BMF. Der Sachverhalt, einschließlich der finanziellen Auswirkung ist zu dokumentieren.

 

Für das Aufstellen eines Nachtrages vgl. E 5.

1.5

Den Beginn der Bauarbeiten hat die Baudurchführende Ebene der hausverwaltenden Dienststelle und der Fachaufsicht führenden Ebene schriftlich mitzuteilen.

1.6

Bauleistungen dürfen erst ausgeschrieben werden, wenn die komplette Ausführungsplanung des auszuschreibenden Fachloses aufgestellt ist.

1.7

Nach den Bauordnungen der Länder ist für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ein Bauschild anzubringen mit der Bezeichnung des Bauvorhabens und den Namen und Anschriften des Bauherrn, des Entwurfsverfassers, des verantwortlichen Bauleiters und der Bauunternehmer. Bei Baumaßnahmen des Bundes, die der Zustimmung der höheren Bauaufsichtsbehörden bedürfen, ist entsprechend zu verfahren. Dabei sind die eingeführten, einheitlichen Gestaltungsvorgaben des BMVBS zu beachten.

2

Kostensteuerung und Kostenkontrolle (Planung, Steuerung und Kontrolle der Ausgaben)

2.1

Die Baudurchführende Ebene ist zur Kostenkontrolle und Kostensteuerung gemäß K 2 verpflichtet.

2.2

Vor der ersten Ausschreibung gliedert die Baudurchführende Ebene die Kostenberechnung in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten (Muster 16). Bei Ausschreibung der ersten Leistungen legt die Baudurchführende Ebene Muster 17 an und stellt das Ergebnis der Ausschreibung den in der entsprechenden Kostenkontrolleinheit in Muster 16 ausgewiesenen Beträgen gegenüber. Die Gesamtübersicht über alle Mehr- oder Minderkosten ist in Muster 18 laufend fortzuschreiben.

3

Kontinuierliches Bauen

 

Die Baumaßnahmen des Bundes sind grundsätzlich kontinuierlich durchzuführen. Zu diesem Zweck ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen und technischen Möglichkeiten sowie des wirtschaftlich Vertretbaren dafür Sorge zu tragen, dass Bauarbeiten auch im Winter aus- oder weitergeführt werden können. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind rechtzeitig zu treffen.

 

Ggf. ist bei der Aufstellung der ES - Bau - festzulegen, in welchem Umfang Schutzvorkehrungen vorgesehen werden sollen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Termine erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind.

 

Die notwendigen Kosten sind bei den Kostengruppen 397, 497 und 597 (Muster 6) zu veranschlagen. Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen sind im Erläuterungsbericht zur ES - Bau - (Muster 7) darzulegen.

 

Für die Durchführung von Bauunterhaltungsarbeiten während der Wintermonate vgl. C 5.3.

4

Kulturhistorische Funde

4.1

Bei der Ausführung von Baumaßnahmen des Bundes werden oft Funde von kulturhistorischer Bedeutung gemacht, deren Sicherstellung im öffentlichen Interesse liegt. Derartige Funde und deren Fundstellen sind von den bauausführenden Firmen gemäß VOB/B dem verantwortlichen Mitarbeiter der Bauverwaltung als Vertreter des Auftraggebers mitzuteilen. Die Anzeige gegenüber den jeweiligen Landesbehörden erfolgt durch die Bauverwaltung.

4.2 

Die Kostenträgerschaft für die finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen, die bei der Freilegung, Sicherung und Bergung der Funde entstehen sowie die damit verbundenen Mehrkosten bei der Durchführung der Baumaßnahmen richtet sich nach dem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Landes.

4.3

Sofern das Land nach dem Denkmalschutzgesetz zur Kostenübernahme verpflichtet ist und zu diesem Zeitpunkt dem Land noch keine eigenen Ausgabemittel zur Verfügung stehen, können für die beschleunigte Bergung eines kulturhistorischen Fundes vor Beginn einer Baumaßnahme des Bundes oder während der Bauarbeiten Ausgabemittel für die Freilegung, Sicherung und Bergung sowie für die damit verbundenen Mehrkosten bei der Durchführung der Baumaßnahme vom Bund vorgelegt werden. Die Vorlage durch den Bund setzt voraus, dass die Erstattung durch das Land von den zuständigen Landesbehörden schriftlich zugesagt ist. Die Beträge sind bis spätestens zur Rohbaufertigstellung der betreffenden Baumaßnahme zu erstatten.

 

Diese Einnahmen sind dem Titel für die betr. Baumaßnahme zuzuführen.

 

 

 

 

 

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Das BMVI hat mit Erlass vom 08.10.2015 - WS 11/5222.8-80 - sämtliche Befugnisse in Bauangelegenheiten der WSV des Bundes als obertse Instanz des Nutzers i.S.d. RBBau auf die Generaldirektin Wasserstraßen und Schifffahrt - GDWS - übertragen. In diesem Zusammenhang ist die GDWS auch ermächtigt, die abschliessenden und vollständigen Bedarfsplanungen der RBBau zu billigen.