Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes

 

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Anhang 4                              Auszug aus dem Finanzverwaltungsgesetz

                                                            vom 21. Dezember 2015

 

Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426,1427) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531):

 

Abdruck - auszugsweise -

 

Abschnitt II

Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes - FVG

§ 5b

Übertragung von Bauaufgaben

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.