Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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Anhang 2
Ressortvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und dem Bundesministerium der Finanzen
über die Erledigung von Bauangelegenheiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ressortvereinbarung |
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zwischen |
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dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
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- nachstehend „BMVBS“ genannt - |
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und |
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dem Bundesministerium der Finanzen |
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- nachstehend „BMF“ genannt - |
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über |
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die Erledigung von Bauangelegenheiten |
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der |
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben |
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Präambel |
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Durch Gesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I S 3235) wurde zum 01.01.2005 die „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ - nachfolgend: Bundesanstalt - als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. |
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Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich nach kaufmännischen Grundsätzen wahr. |
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Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstück- und Raumbedarfs für Bundeszwecke. Ihr wird bis zum Ende des Jahres 2010 schrittweise das Eigentum an grundsätzlich allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes übertragen. Mit den Nutzern der Dienstliegenschaften schließt die Bundesanstalt Mietverträge ab. |
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Soweit die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bauliche Maßnahmen durchführt, handelt sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Insoweit ist sie innerhalb der für das Bauwesen des Bundes bestehenden Strukturen und Abläufe als Bauherr an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland getreten. |
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BMF und BMVBS sind sich einig, dass die Erledigung der Bauangelegenheiten der Bundesanstalt und die Inanspruchnahme der Bauverwaltung nach den folgenden Bestimmungen geregelt werden. Die Bundesanstalt tritt dieser Ressortvereinbarung bei.
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Artikel 1 |
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Organisation |
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Bei der Erledigung von Bauangelegenheiten für Dienststellen des Bundes wird sich die Bundesanstalt der Bauverwaltung im Zuständigkeitsbereich des BMVBS bedienen. Das BMVBS wird bei Bauangelegenheiten der Bundesanstalt, bei denen Verfassungsorgane oder oberste Bundesbehörden Nutzer sind, das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) einsetzen. |
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Bauangelegenheiten der Bundesanstalt, bei denen nachgeordnete Bundesdienststellen Nutzer sind, werden |
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in Berlin durch das BBR, |
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in den übrigen Bundesländern durch die Landesbauverwaltungen nach den Regeln der Organleiheabkommen erledigt. |
Die Erledigung der Bauangelegenheiten erfolgt gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), sofern nicht im Einzelfall anderslautende Bestimmungen oder Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.
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Artikel 2 |
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Fachaufsicht / Weisungsrecht |
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Die Bundesanstalt wird sich bei Baumaßnahmen, die von der Bauverwaltung durchgeführt werden, der fachaufsichtsführenden Einrichtungen des BMVBS bedienen. |
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Das BMVBS übt hierbei die Funktionen der Obersten Technischen Instanz im Sinne der RBBau aus. BMVBS wird fachaufsichtliche Weisungen an die Bauverwaltung zeitgleich der Bundesanstalt zur Kenntnis geben. Die Weisungen stehen unter einem auf zwei Wochen nach Zugang befristeten Widerspruchsvorbehalt der Bundesanstalt, soweit sie hierauf nicht verzichtet. Widerspricht die Bundesanstalt diesen Weisungen fristgerecht und kann ein Einvernehmen mit den fachaufsichtlichen Einrichtungen des BMVBS nicht hergestellt werden, ist das Einvernehmen auf Ressortebene nach den Regeln der Geschäftsordnung der Bundesregierung herzustellen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. |
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Bei Großen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen werden fachaufsichtliche Weisungen des BMVBS, die Inhalte einer abgestimmten Bauunterlage (ES-Bau oder EW-Bau) oder das für eine Baumaßnahme einzurichtende oder bestehende Projektmanagement betreffen, vor deren Erlass mit der Bundesanstalt abgestimmt.
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Artikel 3 |
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Bedarfsträger / Bauherr |
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Im Verhältnis zur Bauverwaltung nimmt die Bundesanstalt die Funktion des obersten Bedarfsträgers im Sinne der RBBau wahr. Die Bundesanstalt erfüllt und koordiniert mit der Baumaßnahme den quantitativen, qualitativen und terminlichen Bedarf des Nutzers in eigener Verantwortung. Für ihre Entscheidungen über Durchführung und Verlauf der Baumaßnahme hinsichtlich Zeit, Qualität und Kosten hat sie Informations- und Kontrollrechte, zu deren Wahrung sie jeweils projektbezogene Vereinbarungen mit den Stellen der Bauverwaltung trifft, die für sie die baufachlichen Bauherrenaufgaben wahrnehmen. Einer Vereinbarung bedarf es nicht, wenn für eine baufachlich zuständige Stelle eine mit der Bundesanstalt abgestimmte Weisungslage besteht, die die vorgenannten Rechte der Bundesanstalt gewährleistet.
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Artikel 4 |
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Kostenerstattung |
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Die Bundesanstalt erstattet dem BBR die Kosten, die ihm durch die Erledigung der Bauangelegenheiten entstehen, nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung. |
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Für die Verwaltungskostenerstattung der Landesbauverwaltungen gelten die jeweiligen Kostenvereinbarungen Land/Bund.
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Artikel 5 |
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Durchführung von Rechtsstreitigkeiten |
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Rechtsstreitigkeiten aus Baumaßnahmen der Bundesanstalt werden von der Bundesanstalt wahrgenommen. Die Bundesanstalt wird sich bei der Durchführung der Rechtsstreitigkeiten der Bauverwaltung bedienen. Insbesondere berichtet die Bauverwaltung in Rechtsstreitigkeiten unmittelbar an das BMVBS. Die Vertretungsordnung der Bundesverkehrs- und Bauverwaltung in ihrer jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
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Artikel 6 |
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Haftung |
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Für Schäden, die der Bundesanstalt aus fehlerhaftem Verhalten von Beschäftigten des Bundes entstehen, leistet der Bund in dem Umfang Ersatz, wie er seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen Ersatz erlangt oder bei sachgerechter Rechtsverfolgung erlangt hätte.
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Artikel 7 |
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In-Kraft-Treten |
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Diese Ressortvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. |
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Berlin / Bonn, den 26.01.2006 |
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Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Im Auftrag MDir Halstenberg, Abteilungsleiter B |
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Berlin/Bonn, den o.D. |
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Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag MDir Cordes, Abteilungsleiter VIII |
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Bonn, den 24.02.2006 |
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben MDir Kühnau, Mitglied des Vorstands |
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Übersendung der unterschriftlich vollzogenen Ressortvereinbarung durch BMF am 16.03.2006 - PAG BImmo- FB 3072-11/06 |