Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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Anhang 11 Mietzinszahlung für die Nutzung von Räumen
in bundeseigenen Liegenschaften durch die Baudurchführende Ebene
Durchführung von Bauaufgaben des Bundes durch die Bauverwaltungen der Länder |
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Finanzminister (-senatoren) der Länder |
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Niedersächsischer Minister für Wirtschaft und Verkehr |
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Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen des Saarlandes |
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Oberfinanzdirektionen (außer Berlin, Bremen, Düsseldorf, Karlsruhe, Saarbrücken, Kiel und Koblenz) |
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- Bundesvermögensabteilung - |
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Oberfinanzdirektionen Kiel und Koblenz |
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- Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung - |
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Nachrichtlich an: |
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Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau |
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Bundesminister der Verteidigung |
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Bundesrechnungshof |
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Bundesbaudirektion |
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Bezug: |
Erlass des ehem. Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes vom 20. Juni 1960 - I/21 - H 1100 (E) - 55/60 - |
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Der ehemalige Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes hatte sich mit o.a. Erlass damit einverstanden erklärt, dass Räume in bundeseigenen Liegenschaften, in denen einmalige Bundesbaumaßnahmen durchgeführt werden, den örtlichen Bauleitungen für die Dauer des Bauvorhabens mietzinsfrei überlassen werden. |
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Die inzwischen gesammelten Erfahrungen machen es notwendig, den o.a. Erlass mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch nachstehende Neuregelung zu ersetzen. |
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Bei der Durchführung von Bundesbaumaßnahmen in und auf bundeseigenen Liegenschaften werden von den Bauämtern der Länder für die Unterbringung von örtlichen Bauleitungen oft Räume in diesen oder in benachbarten bundeseigenen Liegenschaften (bundeseigene Wohnungen, Kasernenanlagen usw.) für die Dauer der Baumaßnahme genutzt. Für die Inanspruchnahme dieser bundeseigenen Räume durch die örtliche Bauleitung einer Dienststelle des Landes müsste das Land dem Bund nach Vorl. VV Nr. 6.2 zu § BHO den ortsüblich angemessenen Mietzins zahlen. Das Land seinerseits würde den Mietzins in gleicher Höhe dem Bund bei der Erstattung der Verwaltungskosten zu Lasten des Kap. 08 07 Tit. 632 01 in Rechnung stellen. |
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Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind deshalb die o.g. bundeseigenen Räume den örtlichen Bauleitungen für die Dauer der Bundesbaumaßnahme mietzinsfrei zu überlassen, wobei die anteiligen Betriebskosten und die Kosten für die Schönheitsreparaturen aus abrechnungstechnischen Gründen von den Bauämtern der Länder zu tragen sind. |
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Soweit es sich bei diesen Liegenschaften um Verwaltungsgrundvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung (Kasernen oder andere militärische Anlagen) handelt, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung damit einverstanden, dass auch auf die Erhebung der anteiligen Betriebskosten und Schönheitsreparaturen verzichtet werden kann, soweit dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Abrechnungen für den Zweck der Erstattung eigens hergestellt werden müssten. |
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Diese Ausnahmeregelung von der Vorl. VV 6.2 zu § 64 BHO gilt für alle Länder im Bundesgebiet mit Ausnahme von Bremen. Der Freien Hansestadt Bremen werden aufgrund der getroffenen Kostenvereinbarung die Aufwendungen für sämtliche Sachausgaben - hierzu gehören auch die Kosten für die Anmietung von Bauleitungsunterkünften - durch einen festgesetzten Pauschalsatz erstattet. |
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5300 Bonn, 20. Oktober 1978 |
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Z C 1 - H 1200 (E) - 164/78 |
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Der Bundesminister der Finanzen |
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Im Auftrag |
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Dr. Lehmkuhl |