Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes |
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Anhang 10 Holzeinschläge auf Forstflächen zur Durchführung von Baumaßnahmen
An alle Oberfinanzdirektionen |
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An die Sondervermögens- und Bauverwaltung |
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beim Landesfinanzamt Berlin |
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Berlin-Charlottenburg 2 |
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Fasanenstraße 87 |
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Nachrichtlich: |
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An den Bundesrechnungshof |
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6 Frankfurt (Main) |
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Berliner Straße 51 |
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I. |
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern sind künftig Holzeinschläge zur Herrichtung von Forstliegenschaften des Bundes für Baumaßnahmen, die nach den mit den Ländern bestehenden Abkommen und Vereinbarungen von den Finanzbauverwaltungen der Länder, vom Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin, von der Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin und der Bundesbaudirektion ausgeführt werden, nur noch von den Forstdienststellen der Bundesvermögensverwaltung auszuführen. Das gilt auch für nicht bundeseigene Forstliegenschaften, |
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a) |
die unter die Bestimmungen des § 64 LBG fallen, |
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b) |
an denen - in Neu-Beschaffungsfällen - der Bund vorzeitig den Besitz innehat, |
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c) |
die auf Grund eines Nutzungsverhältnisses nach den Richtlinien für die Begründung von Nutzungsverhältnissen an Forstflächen für Zwecke der Verteidigung (NV Forst 61) benutzt werden, |
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soweit (zu a bis c) Holzeinschläge nicht noch dem Eigentümer vorbehalten sind und von ihm ausgeführt werden. |
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II. |
Zuständigkeiten und Aufgaben der Forstdienststellen bei den genannten Holzeinschlägen richten sich nach den Richtlinien für die Durchführung der Geländebetreuung der Bundeswehrliegenschaften (DRGB" des BMVtdg v. 4. 4. 1961- U II 2 – Az.: 45-01-15, auch wenn es sich nicht um Bundeswehrliegenschaften handelt. Die Richtlinien des BMVtdg habe ich mit Erlass vom 13. 6. 1961 II A/1 – O 4101 – 87/61 bekannt gegeben. |
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Sämtliche Kosten des Holzeinschlages, des Rückens, der Beseitigung des Schlagabraumes und der Beseitigung nicht verwertbarer Jungbestände gehen zu Lasten des Epl. 24, nicht jedoch die Kosten des Rodens der Wurzelstöcke und evtl. Einebnens. Die Verwertung des angefallenen Holzes obliegt den Forstämtern / Oberförstereien der Bundesvermögensverwaltung. Die Einnahmen fließen dem Einzelplan 24 zu. |
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Für die Forstarbeiten zum Freimachen eines Baugeländes sind die Baudurchführungs-Termine maßgebend. |
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III: |
Die Kosten des Holzeinschlages und der Beseitigung von forstlichen Jungbeständen in Zusammenhang mit den o.g. Bauvorhaben des Bundes sind künftig nicht mehr in die Kostenberechnungen der Baumaßnahmen aufzunehmen. Dagegen sind die Kosten der Rodung von Wurzelstöcken und des evtl. Einebnens weiterhin bei den Kostenberechnungen der Baumaßnahmen zu erfassen. Ich werde die Finanzminister(-senatoren) der Länder bitten, ihre mit der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes beauftragten Dienststellen hierüber gesondert zu unterrichten. Eine Ergänzung der RBBau ist vorgesehen. |
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Bad Godesberg, den 8. April 1963 |
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II A 1 - O 4200 (BV-Erl.) - 19/63 |
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Der Bundesschatzminister |
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Im Auftrag |
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Fehrens |