Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 44 Anwendungsbereich

 

Verkehrsanlagen umfassen:

1. 

Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,

2. 

Anlagen des Schienenverkehrs,

3. 

Anlagen des Flugverkehrs.