Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungen je Leistungsphase
Besondere Leistungen

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§ 38 Leistungsbild Freianlagen

 

(1) § 33 Satz 1*) gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. 

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,

6. 

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. 

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. 

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und

9. 

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. 

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt. 

 

 

 

 

 

*)

Wortstreichung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2)