Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 38 Leistungsbild Freianlagen
(1) § 33 Satz 1*) gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent, |
5. |
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent, |
6. |
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, |
7. |
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent, |
8. |
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und |
9. |
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent. |
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt. |
*) |
Wortstreichung aufgrund redaktioneller Anmerkung des BMVBS (Anlage zum Erlass vom 18.08.2009 - B 10 - 8111.4/2) |