Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Leistungsbild Ingenieurbauwerke

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2.8 Besondere Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke

 

Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:

1. Grundlagenermittlung

Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte,

Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen,

Genaue Berechnung besonderer Bauteile,

Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;

3. Entwurfsplanung

Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen,

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen,

Signaltechnische Berechnung,

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;

4. Genehmigungsplanung

Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen,

Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;

5. Ausführungsplanung

Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen;

Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt;

Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;

6. Mitwirkung bei der Vergabe

Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;

7. Objektbetreuung und Dokumentation

Erstellen eines Bauwerksbuchs;

8. Örtliche Bauüberwachung

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften;

Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen;

Baugelände örtlich kennzeichnen;

Führen eines Bautagebuchs;

Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen;

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen;

Rechnungsprüfung;

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen;

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage;

Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel;

bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;

9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

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Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

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Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

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Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

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Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.