Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
2.8 Besondere Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen: |
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1. Grundlagenermittlung |
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Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte, |
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Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen; |
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2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
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Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, |
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Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen, |
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Genaue Berechnung besonderer Bauteile, |
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Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen; |
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3. Entwurfsplanung |
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Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, |
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Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, |
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Signaltechnische Berechnung, |
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Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen; |
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4. Genehmigungsplanung |
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Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, |
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Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen; |
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5. Ausführungsplanung |
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Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen; |
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Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt; |
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Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummern 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können; |
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6. Mitwirkung bei der Vergabe |
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Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit; |
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7. Objektbetreuung und Dokumentation |
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Erstellen eines Bauwerksbuchs; |
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8. Örtliche Bauüberwachung |
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Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften; |
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Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; |
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Baugelände örtlich kennzeichnen; |
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Führen eines Bautagebuchs; |
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Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen; |
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Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen; |
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Rechnungsprüfung; |
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Mitwirken bei behördlichen Abnahmen; |
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Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage; |
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Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel; |
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bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis; |
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9. Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung |
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Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften, |
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Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen, |
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Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen, |
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Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln. |