Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 22 Anwendungsbereich

 

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren. 

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:

1. 

Landschafts- und Grünordnungspläne,

2. 

Landschaftsrahmenpläne,

3. 

Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.