Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
|
§ 22 Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren. |
|
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne: |
|
1. |
Landschafts- und Grünordnungspläne, |
2. |
Landschaftsrahmenpläne, |
3. |
Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen. |