|
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
|
2.1 Anwendungsbereich
|
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen. |
|
|
(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören: |
|
|
1. |
Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, |
|
2. |
Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten, |
|
3. |
Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm- Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten, |
|
4. |
Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen, |
|
5. |
Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten, |
|
6. |
Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme, |
|
7. |
Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen. |
|
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen. |
|