Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 5 Honorarzonen

 

(1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. 

Honorarzone I: 

sehr geringe Planungsanforderungen,

2. 

Honorarzone II: 

geringe Planungsanforderungen,

3. 

Honorarzone III: 

durchschnittliche Planungsanforderungen,

4. 

Honorarzone IV: 

hohe Planungsanforderungen,

5. 

Honorarzone V: 

sehr hohe Planungsanforderungen. 

(2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. 

Honorarzone I: 

geringe Planungsanforderungen,

2. 

Honorarzone II: 

durchschnittliche Planungsanforderungen,

3. 

Honorarzone III: 

hohe Planungsanforderungen. 

(3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.