Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 22 Anwendungsbereich

 

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1. 

Landschaftspläne,

2. 

Grünordnungspläne und landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3. 

Landschaftsrahmenpläne,

4. 

Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5. 

Pflege- und Entwicklungspläne.