Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Grundleistungen
Besondere Leistungen

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§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet

1. 

für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

 

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

 

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

 

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

 

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.