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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
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           (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)  | 
      
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           Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)  | 
      
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           Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)  | 
      
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           Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.  | 
      
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           Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.  | 
      
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           (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.  | 
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