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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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§ 15 Zahlungen
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           (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.  | 
      
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           (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.  | 
      
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           (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.  | 
      
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           (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.  |