Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

 

(1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

a)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

sehr gering

1 Punkt

 

gering

2 Punkte

 

durchschnittlich

3 Punkte

 

hoch

4 Punkte

 

sehr hoch

5 Punkte

b)

Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs

 

sehr gering

1 bis 2 Punkte

 

gering

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich

5 bis 6 Punkte

 

hoch

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch

9 bis 10 Punkte

c)

Behinderungen durch den Verkehr

 

sehr gering

1 bis 2 Punkte

 

gering

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich

5 bis 6 Punkte

 

hoch

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch

9 bis 10 Punkte

d)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

sehr gering

1 bis 2 Punkte

 

gering

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich

5 bis 6 Punkte

 

hoch

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch

9 bis 10 Punkte

e)

Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

 

sehr gering

1 bis 2 Punkte

 

gering

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich

5 bis 6 Punkte

 

hoch

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch

9 bis 10 Punkte

f)

Behinderung durch den Baubetrieb

(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Honorarzone I:

bis 14 Punkte

Honorarzone II:

15 bis 25 Punkte

Honorarzone III:

26 bis 37 Punkte

Honorarzone IV: 

38 bis 48 Punkte

Honorarzone V:

49 bis 60 Punkte.